Wichtige und unzulässige Klauseln im Mietvertrag
Gesetzliche Pflichten und Grenzen eines Mietvertrags
Es dient in der heutigen Zeit der Absicherung sowohl des Mieters als auch des Vermieters, dass bei Eingehen eines Mietverhältnisses auch ein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wird. Darin sollten für den Mieter wichtige Klausen enthalten sein. So ist neben der genauen Bezeichnung des Mietobjektes inklusive der Quadratmeterangabe, der Mietbeginn und die Höhe des Mietzinses anzugeben.
Warmmiete, Kaltmiete und Kaution
Mieter sollten darauf achten, dass die zu zahlende Miete unterteilt ist in Kaltmiete und dass die von ihm zu zahlenden Nebenkosten separat aufgelistet werden, wobei klar sein sollte, dass die Höhe der Nebenkosten entsprechend der durch den Vermieter zu erstellenden alljährlichen Nebenkostenabrechnung variieren und den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden können. Des Weiteren muss im Mietvertrag die Höhe einer durch den Mieter zu zahlenden Kaution angegeben werden. Und genau hier beginnt es nicht selten unklar zu werden bzw. nehmen sich Vermieter Rechte heraus, die sie eigentlich gar nicht haben.
Zwar ist es durchaus legitim, eine Kaution als Sicherheit zu verlangen, doch ist klar geregelt, dass die Kaution nicht höher als drei Nettokaltmieten betragen darf und dass dem Mieter auch die Möglichkeit eingeräumt werden muss, die Kaution in drei Raten zahlen zu dürfen. Insofern ist es dem Vermieter auch nicht erlaubt, die Kaution sofort nach dem Unterschreiben des Mietvertrages in bar zu verlangen.
Keine sofortige Kündigung möglich
Ein weiteres Missverständnis besteht in Bezug auf die Kündigung des Mietverhältnisses. Hier sind dem Vermieter enge Grenzen gesetzt, d.h. er kann seinem Mieter nur kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund vorliegt. Dazu zählen Eigenbedarf oder die Verletzung der im Mietvertrag festgehaltenen legitimen Pflichten oder auch ein Mietzahlungsrückstand. Sollten Vermieter von sich aus eine feste Kündigungsfrist in den Mietvertrag hineinschreiben, so ist diese ungültig.
Auch in Bezug auf mögliche Ablösezahlungen gibt es zuweilen Missverständnisse. Es ist für jeden Mieter angenehm, wenn er z.B. eine Einbauküche in seiner neuen Wohnung vorfindet und dass er dem Vermieter dafür eine Ablöse zu zahlen hat. Diese darf allerdings nur so hoch sein, wie der tatsächliche Wert der Küche auch ist.
Ein weiteres No-Go ist die Verpflichtung des Mieters, in bestimmten Zeiträumen Schönheitsreparaturen durchzuführen; eine Verpflichtung ohne Zeitangabe ist hingegen erlaubt.
So müssen Mieter bei Vorlage eines Mietvertrages genau hinsehen und sich unter Umständen bei Unklarheiten fachlichen Rat z.B. vom Mieterbund einholen.